Förderverein

Förderverein des Zabel- Gymnasiums

Am 28.11.2008 fand in der Aula der Zabelschule die Wahlversammlung des  “Förderverein Zabel- Gymnasium zu Gera e. V.” zur Wahl des neuen Vorstandes statt.

Frau Hofmann trug den Rechenschaftsbericht des Vorstandes vor und Herr Weidemann erläuterte den Finanzbericht.

Nach der Diskussion wurden durch die Mitgliederversammlung der Vorstand und der Schatzmeister entlastet.

Folgende Mitglieder des Fördervereins wurden anschließend in den neuen Vorstand gewählt:

Vorsitzende des Vorstandes: Frau RA Hofmann
1. Stellvertretende Vorsitzende: Frau Dr. Möckel
2. Stellvertretender Vorsitzende: Herr Martin
Schriftführerin: Frau Dr. Hartmann
Schatzmeister: Herr Weidemann

Der Förderverein gratuliert allen Gewählten und wünscht eine erfolgreiche Arbeit.

Das Protokoll der Wahlversammlung liegt für Mitglieder zur Einsichtnahme im Sekretariat des Zabel- Gymnasiums, Clara – Zetkin – Straße 7 aus.

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Für den Vorstand
W. Martin


Beitragsordnung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.01.2003

  1. Für Einzelmitglieder (außer Schüler) beträgt der Jahresbeitrag 25,00 Euro, zahlbar in einer Summe.
  2. Der Familienbeitrag (Eltern/Lebenspartner und minderjährige Kinder) beträgt 30,00 Euro pro Kalenderjahr.
  3. Für ehemalige Schüler beträgt der Jahresbeitrag 6,00 Euro bis maximal fünf Jahre nach Abgang vom Gymnasium.
  4. Für Schüler, die zur Zeit am Gymnasium lernen, ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.
  5. Für Firmen-Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 80,00 Euro. Der Beitrag kann auch in Sachspenden in mindestens gleicher Höhe entrichtet werden.

Im Sinne der Erleichterung der ehrenamtlichen Tätigkeit des gewählten Vorstandes empfehlen wir den Mitgliedern, am Bankeinzugsverfahren teilzunehmen. Bei Selbstzahlung ist als Termin der 31. März des Kalenderjahres einzuhalten.


Satzung des Fördervereins Zabel-Gymnasium Gera e.V.

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Der Verein trägt den Namen „Förderverein Zabel-Gymnasium Gera e.V.“.
2.    Der Verein hat seinen Sitz in Gera.
3.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2    Zweck des Vereins

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler des Zabel-Gymnasiums Gera. Er fördert ferner die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern und Schülern und unterstützt die kulturellen Belange des

„Zabel-Gymnasiums Gera“

mit den Standorten „Schiller-Schule“ und „Zabel-Schule“.
(nachstehend Gymnasium genannt)
Dies geschieht mit Hilfe von Geld- und Sachspenden und der Durchführung von Maßnahmen, die im Aufgabenfeld einer modernen Schule förderungswürdig sind, wie z.B. der Unterstützung von Anschaffungen für den Unterricht, Zuwendungen für Klassenfahrten bzw. Aufenthalte in Schullandheimen, der Unterstützung von Projektwochen und Veranstaltungen mit Vorträgen zu wissenschaftlichen oder kulturellen Inhalten. Zulässig ist auch die Förderung der internationalen Gesinnung der Jugend, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung. Dies wird z.B. verwirklicht durch Förderung des Schüleraustausches.

2.    Dem Satzungszweck dienen insbesondere
- die Vorbereitung und Durchführung von Spendenaktionen, sowie die
Gewinnung von Sponsoren zur Förderung der Finanzierung des Vereins,
- die Förderung des Schulbetriebes mit finanziellen, sächlichen und
personellen Mitteln,
- die Planung und Durchführung von dem Gymnasium dienenden
Veranstaltungen und
-  die Durchführung einer dem Satzungszweck dienenden Öffentlichkeitsarbeit.

3.    Der Verein verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4.    Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Verein selbst wird gemäß § 57 AO tätig. Die Teilnahme an und der Aufruf  von Spendenaktionen mit entsprechenden Angaben der Spendenempfänger ist zulässig.
5.    Die Mitglieder des Vereines erhalten keinen Anteil an den jeweiligen Jahresüberschüssen und auch sonst keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, insbesondere auch keinen Anteil an einem etwaigen Vereinsvermögen bei ihrem Ausscheiden. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies gilt auch bei Auflösung des Vereins. Kein Mitglied und auch kein sonstiger Dritter darf durch Auslagen übersteigende Vergütungen begünstigt oder bedacht werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3     Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und seine Ziele, insbesondere die Vereinssatzung anerkennt. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht jedoch nicht.

Bei natürlichen Personen soll der schriftliche Antrag den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen ist dem Antrag ein Registerauszug beizufügen.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des neuen Mitgliedes nach freiem Ermessen. Er kann die Aufnahme mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags ablehnen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem(n) gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben. Diese(r) verpflichtet(n) sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.
b) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von dem Ausschluss in Kenntnis. Dem Beschluss kann nur innerhalb von 2 Monaten seit Zugang des Schreibens durch das Mitglied widersprochen werden. In diesem Fall entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt oder die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.

§ 4     Mittel

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

a)    den Beiträgen der Mitglieder,
b)    den Erlösen aus Veranstaltungen,
c)    Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern,
d)    Stiftungen von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern oder
e)    Erträgen aus Vereinsvermögen.

Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge fest. Dies geschieht in einer außerhalb der Satzung bestehenden Betragssatzung.
Für Personen mit geringem oder keinem Einkommen kann der Vorstand die Beitragszahlungen ermäßigen oder ganz aussetzen.

§ 5     Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind er Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Vorstand

a) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sein.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplanes und Buchführung
- Erstellung eines Jahresberichtes

b) Der Vorstand besteht aus:

- der/m Vorsitzenden,
- der/m ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/m zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/m Schatzmeister/in und
- der/m Schriftführer/in

c) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die erste und zweite stellvertretende Vorsitzende.    Jeweils 2 von ihnen sind zur gemeinsamen rechtsgeschäftlichen Vertretung befugt. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands wird im Innenverhältnis, ohne Wirkung nach außen, dadurch eingeschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,00 € vor Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis die Zustimmung des Gesamtvorstandes durch Beschluss einzuholen ist.

d) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Gleiches gilt für die Rechnungsprüfer (siehe § 6). Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die verbleibende Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

e) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden., sofern mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sich an diesem Verfahren beteiligt.

f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/s ersten stellvertretenden Vorsitzenden.

Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge im Rahmen der Beitragsordnung,
-Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über eine eventuelle Geschäftsordnung,
-Beschlussfassung über einen Widerspruch gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Niederschrift soll enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung
- Person des Versammlungsleiters und Protokollführers
- als Anlage eine Anwesenheitsliste
- die Tagesordnung und die hierzu getroffenen Feststellungen
- die Art einer Abstimmung das Ergebnis dieser Abstimmung und bei
Wahlen die Namen der Kandidaten und das Abstimmungsergebnis
- bei Satzungsänderungen deren Wortlaut und das Abstimmungsergebnis
b) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertretern unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung de Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der Vorstand dies beschließt oder mehr als ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

c) Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, beim Vorstand eingehend, schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

d) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer eines Wahlgangs und die vorhergehende Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Im Sinne eines zügigen Verlaufs der Versammlung wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag kann die Mehrheit der Versammlung geheime Wahl mit Stimmzetteln beschließen.

e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Stimmberechtigt sind nur die in der Mitgliederversammlung anwesenden, volljährigen Mitglieder.

f) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält. Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

g) Beschlüsse können in der Mitgliederversammlung nur über diejenigen Verhandlungsgegenstände gefasst werden, die in der Tagesordnung bezeichnet sind. Im Falle der beabsichtigten Satzungsänderung ist der Entscheidungsvorschlag den Mitgliedern mit der Einladung zu übersenden.
h) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmern erreicht, findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht haben, eine Stichwahl statt, bei der die Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 6     Rechnungsprüfer

Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Wahl erfolgt einzeln durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Die Rechnungsprüfer bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Rechnungsprüfer sind nicht nur berechtigt, die Buchführung, sondern auch die sachliche Richtigkeit des Finanzgebarens zu überprüfen. Sie berichten über ihre Tätigkeit und das Prüfungsergebnis in der Mitgliederversammlung.

§ 7     Auflösung des Vereines

a)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zur Entscheidung über diese Frage einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen erfolgen.

b)    Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, sind die/der Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

c)    Über die Verwendung des nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vermögen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist steuerbegünstigten Zwecken gemäß Abgabenordnung zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden /siehe auch § 61 Abs. 2 AO 1977).

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